Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fußböden

(1) Die Fußböden in allen Räumen müssen eben, fugendicht, leicht zu reinigen (waschbar) und trittfest, in den Unterrichtsräumen außerdem fußwarm und keimwidrig sein. Weiche Holzfußböden sind tunlichst nicht zu verwenden; im Falle einer solchen Verwendung sind diese zu versiegeln. Das Einlassen der Fußböden mit Stauböl ist unzulässig. Verwendete Kunststoffbeläge (PVC-Beläge) müssen aus schwer brennbarem und schwach qualmendem Material (B1, Q1) bestehen. Das gleiche gilt für Tapeten und Vorhangstoffe.

(2) Die Fußböden sind längs der Wände durch Scheuerleisten (Kunststoff- oder Holzsockel) von mindestens 8 cm Höhe abzuschließen. Die Wandabschlüsse der Fußböden in den Feuchträumen (Wasch- und Duschräumen, WC-Anlagen) sind hohlkehlenartig auszubilden.