Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
