Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach , , sowie den , 75 und 76 - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 31)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)