Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die vorstehenden Bestimmungen werden die Regelungen hinsichtlich der Auslieferung zwischen der Republik Österreich einerseits und dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande andererseits in keiner Weise berühren.