Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten sowie die Kosten einer allfälligen Rückstellung werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat.