Verwaltungsübertretung
Verstöße gegen die Bestimmungen der und 4 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsübertretung
Verstöße gegen die Bestimmungen der und 4 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.