Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß den und 4 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986, in der geltenden Fassung nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des zusteht, ist von der Marktgemeinde Golling an der Salzach, von der Wassergenossenschaft Torren, der Wassergenossenschaft Kuchl und der Wassergenossenschaft Oberweißenbach bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der und angemessen zu entschädigen.