Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wer aufgrund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß seine Grundstücke oder Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, ist vom Wasserverband Gasteinertal bzw von dessen Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der und angemessen zu entschädigen.