Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Durchführung von Maßnahmen, die den Lauf, das Gefälle und/oder die Wassermenge fließender Gewässer oder den Ablauf der Niederschlags- und Schmelzwässer verändern könnten, einschließlich Schutz- und Regulierwasserbauten bzw schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen;

2. die Vornahme von Bohrungen, Grabungen oder sonstiger Bodeneingriffe über 3 m Tiefe;

3. die Errichtung oder Änderung von Campingplätzen, von Badeteichen, Badeseen und von Sportanlagen aller Art (einschließlich Liftanlagen und die dazugehörigen Schipisten), ausgenommen Langlaufloipen;

4. die Lagerung, der Umschlag oder die Ausbringung von trinkwassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Manipulation mit und die kurzfristige Lagerung von Mineralölprodukten im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in einer Menge bis zu 200 l;

5. die Errichtung von ober- und unterirdischen Bauten aller Art sowie die Erweiterung bestehender Bauten;

6. die Errichtung, Änderung und Erweiterung bestehender Verkehrswege und Abstellflächen;

7. die Durchführung von nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 bewilligungspflichtigen Maßnahmen;