Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verständigungspflichten bei Wassergefährdung

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von Wasser gefährdenden sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes, ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und der Stadtgemeinde Kapfenberg anzuzeigen. Dasselbe gilt auch für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006