Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 darstellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 bezeichneten Katasterlageplan Nordwest im Maßstab 1 : 2 500 und im Katasterlageplan Südost im Maßstab 1 : 2 500 dieser Verordnung dargestellt, wobei die das Schongebiet begrenzenden Grundstücke im Schongebiet liegen. Die Größe des Schongebiets beträgt ca. 594 ha.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß , BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.