Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Jedwede Erschließung von Grundwasser aus Tiefen zwischen 90 und 300 m ist verboten. Ausgenommen sind Erschließungen durch die im Rahmen dieser Verordnung geschützten Mineralquellen.
(2) Die Benutzung von artesischem oder gespanntem Grundwasser für die Gewinnung von Erdwärme ist verboten.
