Zuständigkeit§ 19. Die Bundesschiedskommission ist zuständig:1. zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.