Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach iVm , e, l, m und o sowie der Strafbefugnisse nach , e, l, m und o im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, sofern dies ausnahmsweise erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015, 4/2020