*) Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach iVm , e, l, m und o sowie der Strafbefugnisse nach , e, l, m und o im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, sofern dies ausnahmsweise erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015, 4/2020
