Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Ausübung der Rechte zur Stellung eines Antrages nach sowie zur Abgabe einer Äußerung nach und 2 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.