Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung der Rechte zur Stellung eines Antrages nach sowie zur Abgabe einer Äußerung nach und 2 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung der Rechte zur Stellung eines Antrages nach sowie zur Abgabe einer Äußerung nach und 2 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.