Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachsicht von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach , , , , , , , , oder erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, daß sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.