Langlauflehrer-Anwärterprüfung
(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.
b) Praktischer Teil:
Grundschule der einzelnen Lauftechniken, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
