Nach der Schließung des Registerblattes hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Nach der Schließung des Registerblattes hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.