Fünfter Abschnitt
Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
(1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die , 2, 7 sinngemäß.
(2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt , 3 sinngemäß.
