Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fünfter Abschnitt

Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

(1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die , 2, 7 sinngemäß.

(2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt , 3 sinngemäß.