Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke.