Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.

(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke.