Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.