Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten erläßt der Reichsminister der Justiz, soweit sie nicht in dieser Verordnung enthalten sind, im Verwaltungswege.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten erläßt der Reichsminister der Justiz, soweit sie nicht in dieser Verordnung enthalten sind, im Verwaltungswege.