Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:

1. der Name des Schiffs;

2. die Gattung und der Hauptbaustoff;

3. der Heimathafen;

4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;

6. der Eigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;

7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;

8. die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen;

9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;

10. im Fall des der Vertreter.

(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Abs. 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.