Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Eigentümer

1. eines Kauffahrteischiffs, dessen Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt;

2. eines Binnenschiffs,

a. das für die Beförderung von Gütern verwendet wird mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 20 Metertonnen;

b. das nicht für die Beförderung von Gütern verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 10 Kubikmetern;

c. das eine eigene Triebkraft von wenigstens 100 PS hat;

d. das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot ist.

Von der Anmeldepflicht nach Nr. 1 kann der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister durch Verwaltungsverordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(2) Bei anderen Schiffen, die nach , 3 in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.