Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Depositar

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.

(2) Neben seinen Aufgaben als Depositar wird der Generalsekretär wie folgt tätig:

a) Er berichtet allen Vertragsstaaten, der Behörde und den zuständigen internationalen Organisationen über Fragen allgemeiner Art, die in bezug auf dieses Übereinkommen entstanden sind;

b) er notifiziert der Behörde die Ratifikationen, förmlichen Bestätigungen und Beitritte betreffend dieses Übereinkommen und seine Änderungen sowie die Kündigungen des Übereinkommens;

c) er notifiziert den Vertragsstaaten die in Übereinstimmung mit geschlossenen Übereinkünfte;

d) er leitet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Änderungen an die Vertragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt weiter;

e) er beruft die notwendigen Tagungen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein.

(3) a) Der Generalsekretär übermittelt ferner den in genannten Beobachtern

i) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichte;

ii) die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Notifikationen und

iii) den Wortlaut der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Änderungen zur Kenntnisnahme.

b) Der Generalsekretär lädt ferner diese Beobachter ein, an den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Tagungen der Vertragsstaaten als Beobachter teilzunehmen.