ABSCHNITT 2. GRENZEN DES KÜSTENMEERS
Breite des Küstenmeers
Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens zwölf Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.
