Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel

Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.