Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL XV

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit

der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in der Satzung genannten Mittel.