TEIL XV
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit
der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in der Satzung genannten Mittel.
