Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kennzeichnungen und Warnsignale

Die in diesem Abschnitt genannten Anlagen oder Ausrüstungen müssen Kennzeichnungen tragen, die angeben, in welchem Staat sie registriert sind oder welcher internationalen Organisation sie gehören; sie müssen mit geeigneten international vereinbarten Warnsignalen versehen sein, um die Sicherheit auf See und die Sicherheit der Luftfahrt zu gewährleisten, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen aufgestellten Regeln und Normen berücksichtigt werden.