Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtbehinderung auf Schiffahrtswegen

Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrüstungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung dürfen die Schiffahrt auf den international genutzten Schiffahrtswegen nicht behindern.