Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abnahmeprüfung

. (1) Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.