Abnahmeprüfung
. (1) Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.
