Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begehen von Einstiegsluken und Eingängen

. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.