Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern

. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.