Angaben
. (1) Fahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
(2) Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Angaben
. (1) Fahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
(2) Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.