2. Abschnitt
Fahrzeuge auf Binnengewässern
Geltungsbereich
. Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe ( des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).
