Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(3) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(4) Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.