Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen nach Absätze 1 und 3,

b) die Ratifikationen und Beitritte nach ,

c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach in Kraft tritt,

d) die Kündigungen nach ,

e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach ,

f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Absätze 1, 2 und 4.