Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen nach Absätze 1 und 3,
b) die Ratifikationen und Beitritte nach ,
c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach in Kraft tritt,
d) die Kündigungen nach ,
e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach ,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Absätze 1, 2 und 4.
