(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.