KAPITEL II.
Organisatorische Bestimmungen.
Abschnitt I.
Donaukommission.
.
Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL II.
Organisatorische Bestimmungen.
Abschnitt I.
Donaukommission.
.
Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.