Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL II.

Organisatorische Bestimmungen.

Abschnitt I.

Donaukommission.

.

Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.