Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Hafengebühren heben die Behörden der betreffenden Donaustaaten von den Schiffen ein. Eine unterschiedliche Behandlung in dieser Hinsicht auf Grund der Flagge, des Abfahrts- oder Bestimmungsortes der Schiffe oder sonstiger Umstände ist unzulässig.