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Die Durchführung von Arbeiten und die Aufteilung der hiebei entstehenden Kosten auf jenen Strecken der Donau, die die Staatsgrenze bilden, wird von den betreffenden Anrainerstaaten einvernehmlich geregelt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Durchführung von Arbeiten und die Aufteilung der hiebei entstehenden Kosten auf jenen Strecken der Donau, die die Staatsgrenze bilden, wird von den betreffenden Anrainerstaaten einvernehmlich geregelt.