Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II.

Lotsendienst.

.

Auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores werden Lotsenkorps gebildet, die den zuständigen Verwaltungen () unterstehen.

Die Vorschriften über den Lotsendienst sind von den Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau () festzulegen und der Kommission zur Kenntnis zu bringen.