.
Die in und 21 erwähnten Abkommen über die Stromsonderverwaltungen (im folgenden als „Verwaltungen“ bezeichnet) sind der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
.
Die in und 21 erwähnten Abkommen über die Stromsonderverwaltungen (im folgenden als „Verwaltungen“ bezeichnet) sind der Kommission zur Kenntnis zu bringen.