Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen.