. Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen; dieser Ort muß jedoch außerhalb des Gebietes der Parteien gelegen sein.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen; dieser Ort muß jedoch außerhalb des Gebietes der Parteien gelegen sein.