Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse
. (1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
1. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß mit Ausnahme derjenigen gemäß durch Vorlage des in genannten Nachweises,
2. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in und 5 genannten Nachweise.
(2) Die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, die durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben, kann ebenso unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in Form der Ausstellung von neuen Zeugnissen verlängert werden.
