Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungstaxen

. (1) Personen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.

(2) Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach und .

(3) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.