Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Jänner 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen möglichst bis zum 1. Jänner 1990 durchgeführt.