Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere auf folgenden Gebieten an:
– im Betäubungsmittelrecht;
– im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;
– im Hotelmelderecht.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere auf folgenden Gebieten an:
– im Betäubungsmittelrecht;
– im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;
– im Hotelmelderecht.