Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verzichten die Vertragsparteien ab 1. Juli 1985 darauf, an den gemeinsamen Grenzen folgende Kontrollen systematisch durchzuführen:

– Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (EG-Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und AETR);

– Kontrolle der Maße und Gewichte bei Nutzfahrzeugen; diese Regelung schließt nicht die Einführung automatischer Wiegesysteme zur stichprobenweisen Gewichtskontrolle aus;

– Kontrolle des technischen Zustands der Fahrzeuge.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um Doppelkontrollen im Binnenland der Vertragsparteien zu vermeiden.